Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. Satzung 2010
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. Die Vereinsfarben
sind weiß-rot.
Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 01.11. und endet am 31.10.des
folgenden Jahres.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Dachau und ist im Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht unter VR 20362 eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. sind ein Zusammenschluss seiner Mitglieder
zur Förderung und Erhaltung historischer Fahrzeuge. Dabei steht die Pflege
und Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Vordergrund.
§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15.
Lebensjahr vollendet hat.
2) Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Beitrittserklärung
zu beantragen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4) Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, welche sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beiträge
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung
bestimmt. Es reicht hierzu die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beiträge
werden einmal jährlich per Lastschrift eingezogen.
2) Die Ehrenmitglieder der Freunde alter Fahrzeuge Dachau e. V. sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
- bei Kündigung der Mitgliedschaft, mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Austritt schriftlich erklärt wird
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Ausschluss aus dem Verein
2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere
die in der Satzung niedergelegten Paragraphen verletzt. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung, mittels
schriftlicher Stellung-nahme, geben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft und
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
statt.
2) Die Einladung dazu hat schriftlich per Post oder per E-Mail an die letzte,
dem Verein bekannte Mitglieder- Adresse zu erfolgen. Es muss mit einer Frist
von 14 Tagen zum Versammlungstermin und mit Angabe der Tagesordnung eingeladen
werden.
3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
4) Der Ablauf der Mitgliederversammlung (JHV) gliedert sich wie folgt:
- Tätigkeitsberichte des Vorstands, - Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüferberichts,
- Bericht Schatzmeister (in),
- Bericht Schriftführer (in), - Entlastung des gesamten Vorstandes
- ggf. Wahlen, Leitung durch einen Wahlleiter
- Sonstiges
5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
6) Soll die Satzung geändert werden, so muss dazu unter der Angabe der
beabsichtigten Änderung, schriftlich und fristgerecht eingeladen werden.
Für die Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
- durch den Vorstand
- auf Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder.
8) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf 2 Jahre gewählt. Der gewählte Vorstand
arbeitet für den Verein ehrenamtlich und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- 1. Schriftführer/ in
- 1. Schatzmeister/ in
- Mindestens zwei Beisitzer/ innen
(2.Schriftführer,2.Schatzmeister,Streckenwart,Chronist)
2) Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein nach außen,
im Sinne des §26 BGB. Jeder hat dabei Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis
gilt, daß auch der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden vertritt.
3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Dazu reicht
eine einfache Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger ernennen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die vom Vorstand berufenen Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Vereinsabrechnung
durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege auf
deren Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung
(JHV) durch die Rechnungsprüfer vorzutragen.
§ 12 Gültigkeit gesetzlicher Bestimmungen
Soweit in der Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten
für die rechtlichen Verhältnisse des Vereins grundsätzlich
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 13 Haftungsausschluss
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber, für einen in Wahrnehmung
ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur, bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber
Mitgliedern des Vereins.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Mit der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen zu gleichen
Teilen an die vorhandenen Mitglieder.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2010 beschlossen
und ersetzt die Satzung vom 08.05.1991.
Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Nachwort:
Die Freunde alter Fahrzeuge wurden 1980 von Rudolf Straube, Hans von Khuon,
Nikolaus Widmann, Maria Widmann, Ludwig Schuhbauer, Heinz Gezzele, Wolfgang
Wiesmeier und Joachim Möller ins Leben gerufen. Der Verein wurde am 08.
Mai 1991 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau unter VR 362 eingetragen.
Die
Satzung als PDF File
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