Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. Satzung 2010

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. Die Vereinsfarben sind weiß-rot.
Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 01.11. und endet am 31.10.des folgenden Jahres.

§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Dachau und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter VR 20362 eingetragen.

§ 3 Zweck des Vereins
Die Freunde alter Fahrzeuge Dachau e.V. sind ein Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung und Erhaltung historischer Fahrzeuge. Dabei steht die Pflege und Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Vordergrund.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.
2) Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4) Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beiträge
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Es reicht hierzu die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beiträge werden einmal jährlich per Lastschrift eingezogen.
2) Die Ehrenmitglieder der Freunde alter Fahrzeuge Dachau e. V. sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
- bei Kündigung der Mitgliedschaft, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt schriftlich erklärt wird
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Ausschluss aus dem Verein
2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Paragraphen verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung, mittels schriftlicher Stellung-nahme, geben.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft und
- die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
2) Die Einladung dazu hat schriftlich per Post oder per E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte Mitglieder- Adresse zu erfolgen. Es muss mit einer Frist von 14 Tagen zum Versammlungstermin und mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
4) Der Ablauf der Mitgliederversammlung (JHV) gliedert sich wie folgt:
- Tätigkeitsberichte des Vorstands, - Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüferberichts, - Bericht Schatzmeister (in),
- Bericht Schriftführer (in), - Entlastung des gesamten Vorstandes
- ggf. Wahlen, Leitung durch einen Wahlleiter
- Sonstiges
5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6) Soll die Satzung geändert werden, so muss dazu unter der Angabe der beabsichtigten Änderung, schriftlich und fristgerecht eingeladen werden. Für die Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
- durch den Vorstand
- auf Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder.
8) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 2 Jahre gewählt. Der gewählte Vorstand arbeitet für den Verein ehrenamtlich und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- 1. Schriftführer/ in
- 1. Schatzmeister/ in
- Mindestens zwei Beisitzer/ innen
(2.Schriftführer,2.Schatzmeister,Streckenwart,Chronist)
2) Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein nach außen, im Sinne des §26 BGB. Jeder hat dabei Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, daß auch der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden vertritt.
3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Dazu reicht eine einfache Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger ernennen.

§ 11 Rechnungsprüfung
Die vom Vorstand berufenen Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Vereinsabrechnung durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege auf deren Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung (JHV) durch die Rechnungsprüfer vorzutragen.

§ 12 Gültigkeit gesetzlicher Bestimmungen
Soweit in der Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten für die rechtlichen Verhältnisse des Vereins grundsätzlich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13 Haftungsausschluss
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber, für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.

§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Mit der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die vorhandenen Mitglieder.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2010 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 08.05.1991.
Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Nachwort:
Die Freunde alter Fahrzeuge wurden 1980 von Rudolf Straube, Hans von Khuon, Nikolaus Widmann, Maria Widmann, Ludwig Schuhbauer, Heinz Gezzele, Wolfgang Wiesmeier und Joachim Möller ins Leben gerufen. Der Verein wurde am 08. Mai 1991 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau unter VR 362 eingetragen.


Die Satzung als PDF File

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